Kfz Versicherung wechseln – Zulassungsstelle informieren

Keine Versicherung wird so häufig gewechselt wie die Kfz-Versicherung. Dies ist auch nicht weiter verwunderlich, herrschen unter den Anbietern schließlich teils enorme Qualitäts-, Service-, Preis- sowie Leistungsunterschiede. Demnach kann ein Wechsel des Autoversicherers aus unterschiedlichen Gründen sinnvoll sein. Dieser bietet sich nicht zuletzt auch bei der Neuanschaffung eines Fahrzeugs an. Allerdings gibt es hierbei einiges zu beachten, insbesondere was die Zulassung anbelangt.

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Wann ein Versicherungswechsel möglich ist

Es gibt verschiedene Gründe, die einem Versicherten den Wechsel seines Kfz-Versicherers ermöglichen:

Ordentliche Kündigung

Grundsätzlich möglich ist ein Versicherungswechsel ohne Angabe von Gründen zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, in der Regel der 31. Dezember. Die Kündigungsfrist beläuft sich hierbei auf einen Monat. Somit muss das Schreiben dem bisherigen Versicherer spätestens am 30. November vorliegen.

Neuzulassung oder Fahrzeugwechsel

Im Falle einer Neuzulassung – wie auch bei Leasing oder Finanzierung – oder Fahrzeugwechsel, kann das Fahrzeug bei dem gewünschten Anbieter versichert werden. Es genügt eine schriftliche Mitteilung an den aktuellen Versicherer, in welcher über die Beendigung des Kfz-Vertrags (Abmeldebescheinigung bzw. Verkauf) informiert wird.

Bedingungsänderung und Prämienerhöhung

Hat der Versicherer die Prämie angehoben (z.B. wegen Änderung der Regional- oder Typklasse) oder die Bedingungen bei gleichbleibendem Leistungsumfang verändert, so besteht ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigung muss dem Versicherer mit Erhalt der Mitteilung binnen Monatsfrist eingehen. Der Kündigungstermin entspricht dem Zeitpunkt, ab dem der höhere Beitrag zu entrichten wäre.

Schadensfall

Bei Schadeneintritt kann die Kfz-Versicherung innerhalb eines Monats nach Schadenabwicklung gekündigt werden. Der Versicherer kann dabei bestimmen, ob die Kündigung zu sofort oder bis spätestens zum Ende des Versicherungsjahres wirksam werden soll. Kein Kündigungsrecht besteht hingegen bei einer

  • Beitragssenkung
  • Anhebung der Versicherungssteuer durch den Gesetzgeber
  • Beitragsanhebung wegen Rückstufung der schadenfreien Zeit aufgrund eines Schadens
  • Veränderung der Bedingungen zu Gunsten des Versicherten bei gleichbleibender Prämie

Keine Zulassung ohne eVB

Ist ein neues Fahrzeug angeschafft, muss hierzulande eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden. So besagt es das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) in Paragraph 1. Der Nachweis, die sogenannte elektronische Versicherungsbestätigung (eVB), ist hierbei gegenüber der Zulassungsstelle zu erbringen.

Konkret handelt es sich bei der eVB um die Bestätigung eines Versicherungsunternehmens darüber, dass für ein Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung besteht. Der siebenstellige alphanumerische Code umfasst zentrale Informationen über den Versicherten und das Kraftfahrzeug.

Dank des gesicherten Datenaustauschverfahrens können sämtliche Zulassungsbehörden online über das Kraftfahrt-Bundesamt auf die zum Kraftfahrzeug hinterlegten Daten zugreifen. Diese befinden sich zentral auf den Servern des GDV, dem Verband der deutschen Versicherer und gleichzeitig Betreiber des eVB-Verfahrens seit 2008.

Zusammenfassend, muss die eVB der Zulassungsstelle immer dann zugehen, wenn

  • Ein Fahrzeug neu zugelassen wird
  • Ein stillgelegtes Fahrzeug wieder zugelassen werden soll
  • Das Fahrzeug auf einen neuen Halter umgemeldet wird
  • Technische Änderungen am Fahrzeug erfolgen
  • Ein Kurzzeitkennzeichen zu beantragen ist (z.B. für eine Überführungs- oder Probefahrt)
  • Der Versicherte in einen anderen Zulassungsbezirk umzieht

Übrigens: Der Gang zur Zulassungsstelle ist auch dann erforderlich, wenn das Fahrzeug auf einen anderen Halter angemeldet werden soll. Steht aufgrund eines Umzugs ferner der Wechsel der Kennzeichen an, ist ebenfalls die Zulassungsstelle zu konsultieren.

Wie eine eVB-Nummer beantragt wird

Mit Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung übermittelt die jeweilige Versicherungsgesellschaft die Versicherungsbestätigung auf elektronischem Weg an die Zulassungsstelle. Über die eVB bestätigt der Versicherer für das Fahrzeug eine vorläufige Deckung. Am einfachsten funktioniert dies über die Online-Beantragung. Die eVB geht dem Versicherten dann in kurzer Zeit entweder per SMS, per Mail oder auch via E-Mail zu.

Mit dieser kann das Fahrzeug maximal innerhalb der nächsten 730 Tage und somit 2 Jahre zugelassen werden. Danach verliert die Versicherungsbestätigung ihre Gültigkeit. Zu beachten ist, dass die Versicherungsgesellschaften zumeist Gültigkeitszeiträume von lediglich drei bis sechs Monaten vorsehen. Jede eVB-Nummer kann bei der Zulassungsstelle auch nur einmal verwendet werden.

Was die Zulassungsstelle für die Anmeldung noch benötigt

KFZ Versicherung wechseln

Die Zulassungsbehörden verlangen für die Kfz-Anmeldung allerdings nicht nur eine eVB. Ebenso von Belang ist der Fahrzeugbrief, der Auskunft über Baujahr und technische Details des Kraftfahrzeugs gibt. Erst dann kann die Zulassungsstelle den Fahrzeugschein fertigen, der bei Fahrten im öffentlichen Straßenverkehr stets mitzuführen ist.

Soll hingegen der Halter umgemeldet werden, benötigen die Zulassungsbehörden neben dem Fahrzeugbrief auch den Fahrzeugschein. Wer die Zulassung seines Fahrzeugs mit einem Wunschkennzeichen beantragen möchte, kann dies direkt online erledigen. So wird schnell ersichtlich, ob das jeweilige Kennzeichen frei und demnach noch verfügbar ist. Sobald das Geld überwiesen ist, werden die Kennzeichen auf dem Postweg versandt.

Die Online-Beantragung ist nicht nur mit weniger Aufwand und Kosten verbunden, sondern hat auch den großen Vorteil, dass bei der Fahrzeugzulassung die teils langen Wartezeiten vor der örtlichen Prägerei entfallen können. Die online bestellten Kennzeichen sind zur Zulassungsstelle mitzubringen. Übrigens ist eine vollständige Online-Zulassung derzeit noch nicht möglich.

Erforderliche Formulare für die Kfz-Zulassung im Überblick:

  • Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil 1
  • Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil 2
  • Elektronische Bestätigung des Kfz-Versicherers (eVB-Nummer)
  • Schilder / Kennzeichen
  • Prüfberichte der letzten Haupt- und Abgasuntersuchung
  • Reisepass oder Personalausweis mit gültiger Meldebescheinigung
  • Schriftliche Vollmacht, falls Fahrzeughalter nicht selbst erscheint

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Elektronische Bestätigung ersetzt alte Doppelkarte

Viele Autofahrer kennen die eVB noch als Doppelkarte. Das Vorgängermodell auf Papier wurde im Jahr 2008 eliminiert und durch die elektronische Bestätigung ersetzt, weil es gegenüber dem jetzigen Modell deutlich fälschungs- und missbrauchsanfälliger war.

Darüber hinaus reduziert die eVB den Verwaltungsaufwand und für den Versicherten den zeitlichen Aufwand im Hinblick auf Behördengänge, zumal manuelle Eingaben und Überprüfungen der Vergangenheit angehören. Der neue Anmeldeprozess hat nicht zuletzt dazu beigetragen, dass die Zahl nicht versicherter Fahrzeuge hierzulande im internationalen Vergleich mit 0,001 % sehr niedrig ausfällt.

Fazit

Wer ein neues Fahrzeug erwirbt oder einen neuen Halter anmelden möchte, muss die Zulassungsstelle aufsuchen und diverse Dokumente vorlegen. Hierzu gehören allen voran der Fahrzeugbrief und ggf. der Fahrzeugschein. Unabdingbar ist zudem die eVB-Nummer, welche die Deckung einer Kfz-Haftpflichtversicherung bestätigt und durch die gewählte Versicherungsgesellschaft direkt an die Zulassungsstelle übermittelt wird.

Der Versicherte sollte sich somit vorab genau erkundigen, wem er den Versicherungsschutz anvertraut. Wer sich ferner etwas Wartezeit vor Ort ersparen möchte, ist gut beraten, seine Kennzeichen vorab online zu bestellen.

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