Die Berücksichtigung einer Berufsunfähigkeitsversicherung in der Steuererklärung
Auf dem Versicherungsmarkt sind verschiedene Varianten einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu finden. Je nach der Variante, für welche Sie sich entschieden haben, unterscheidet sich die steuerliche Berücksichtigung der eingezahlten Beiträge des jeweiligen Kalenderjahres.
Berufsunfähigkeitsversicherung-Rechner
Eigenständige Berufsunfähigkeitsversicherungen
Diese Form der Berufsunfähigkeitsversicherung kann im Rahmen der Steuererklärung in der Position der sogenannten sonstigen Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Dies ist in § 10 Absatz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetztes (kurz: EStG) geregelt.
Diese Abzugsmöglichkeit besteht jedoch nur für eigenständige Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen. Darunter werden Versicherungsarten verständen, die nicht zusammen mit anderen Produkten in einem gemeinsamen Vertrag kombiniert werden.
Alternativ gilt dieser Regelung aber auch für Berufsunfähigkeitsversicherungen, die als Bestandteil einer kapitalbildenden Lebensversicherung anzusehen sind. Wichtig in diesem Zusammenhang ist dann jedoch zusätzlich, dass es sich hier um eine Lebensversicherung nach neuem Recht handeln muss. Damit ist eine Versicherung gemeint, welche nach dem 31.12.2004 abgeschlossen ist.
Hierfür findet man häufig die Bezeichnung Neufälle in der einschlägigen Literatur. Weite Informationen können dem BMF-Schreiben vom 13. September 2010 entnommen werden. Dieses wurde im Bundessteuerblatt veröffentlicht (BStBl. 2010 I S. 681 Tz. 77).
Berufsunfähigkeitsversicherungen als Bestandteil einer Rürup-Rente
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung, die Bestandteil einer Basisrente bzw. Rürup-Rente ist, kann im Rahmen der Altersvorsorgeaufwendungen vollständig abgezogen werden.
Gemäß der Oberfinanzdirektion Rheinland darf der Anteil am Gesamtbeitrag 50 % nicht übersteigen (OFD Rheinland vom 6. 9. 2007, DB 2007 S. 2004).
Bei der Rürup-Rente handelt es sich vereinfachend ausgedrückt um eine private Rentenversicherung, die bestimmten gesetzlichen Ansprüchen genügen muss, um die steuerlichen Anforderungen zu erfüllen. Dies ist an einer Zertifizierung jedoch für den Kunden leicht erkennbar.
Hintergrundinformationen zur steuerlichen Absetzbarkeit
Je nach der Zuordnung zu den verschiedenen Sonderausgabenkategorien gelten unterschiedliche Grenzen für die Berücksichtigung in der Steuererklärung.
Allgemein wird zwischen zwei Arten an Vorsorgeaufwendungen unterschieden (Regelung seit 2005). Dazu gehören einerseits die Altersvorsorgeaufwendungen unter andererseits die sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Zu den Altersvorsorgeaufwendungen zählen unter anderem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und die Beiträge in eine Basisrente bzw. Rürup-Rente.
Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen zählen beispielsweise Beiträge in die die gesetzliche Arbeitslosenversicherung, die verschiedenen Haftpflichtversicherungen und auch die Beiträge in die gesetzliche oder private Kranken- und Pflegeversicherung.
Für jede Kategorie der Altersvorsorgeaufwendungen gelten jeweils eigene Höchstbeträge, die steuerliche absetzbar sind. Bis zum Jahr 2019 ist das Finanzamt zudem dazu verpflichtet, eine sogenannte Günstigerprüfung vorzunehmen. Dies bedeutet in der Praxis ein Vergleich der Reglungen bis 2004 mit den Regelungen ab 2005 zugunsten des Steuerpflichtigen. Weitergehende Informationen können problemlos mithilfe der genannten Stichworte recherchiert werden.